Technische Prüfungen/Betriebskontrolle
Nach der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Fahrtreppen (Rolltreppen) und Fahrsteige insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Weiterhin hat der Unternehmer (Betreiber) die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung zu beauftragen sind.
Außerdem hat er die erforderlichen Hilfsmittel und Unterlagen für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung zu stellen.
Die Prüffrist richtet sich nach dem Ergebnis der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Hinweise des Herstellers der Anlagen. Bewährt hat es sich, Fahrtreppen und Fahrsteige jährlich durch eine befähigte Person prüfen zu lassen.
Die Ergebnisse der Prüfung und Sicherheitskontrolle sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Die GFT führt technische Prüfungen und Betriebskontrollen zertifiziert sowie nach DIN EN 13015 und DIN EN 13015/A1 im Rahmen der normalen Wartungs- und Instandhaltungstermine durch. Das spart allen Beteiligten Zeit und Kosten.
Zur Sicherstellung eines ungestörten Betriebes von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind diese täglich und vor jedem Einschalten durch den Bediener auf ordnungsgemäßen Zustand wie folgt zu prüfen:
1. Prüfung vor dem Einschalten
- Alle Stufen, Sockel und Kammsegmente sind in Ordnung
- Flurplatten (Abdeckplatten) sind ordnungsgemäß eingelegt
- Zu- und Abgänge sind frei passierbar und nicht verunreinigt
- Keine Person und keine Gegenstände befinden sich auf der Fahrtreppe bzw. dem Fahrsteig
2. Prüfung nach dem Einschalten
Bei der Prüfung sollte mindestens ein Stufenbandumlauf beobachtet werden.
Dabei besonders achten auf:
- unruhigen Lauf
- anormale Geräusche (z. B. Stufeneinlauf)
- beschädigte Stufen/Kämme
- beschädigte Handläufe
- fehlende Stufen
3. Handläufe müssen synchron zum Stufenband (zwei Prozent Voreilung sind zulässig) mitlaufen.
4. Fahrtrichtungssymbole, Kamm- und Stufenspaltbeleuchtung müssen, soweit vorhanden, aufleuchten. Weiterhin sollte der Zustand der Fahrtreppen bzw. Fahrsteige mindestens einmal täglich auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel überprüft werden.
5. Einkaufswagen, die auf Fahrsteigen benutzt werden, sind zu überprüfen,
- ob alle vier Rollen auf dem Fußboden aufsetzen
- ob die Rollen unbeschädigt und leichtgängig sind
- ob der Bremsmechanismus der Rollen gewährleistet ist
Fahrtreppen und Fahrsteige sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Veränderungen einer Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung darf nur von einer befähigten Person oder einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden.
Es hat sich bewährt, dass die so genannte Abnahmeprüfung nicht vom Errichter, sondern von einem Dritten durchgeführt wird und dass für diese Prüfung das VdTÜV-Merkblatt 1504 „Grundsätze für die Prüfung von Fahrtreppen und Fahrsteigen“ verwendet wird.
Die Anforderungen an eine befähigte Person sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Befähigte Person – Allgemeine Anforderungen“ zusammengestellt.
DIE GFT FÜHRT ERSTINBETRIEBNAHMEN ZERTIFIZIERT SOWIE NACH DIN EN 13015 UND DIN EN 13015/A1 IM RAHMEN EINES GFT-WARTUNGSVERTRAGES DURCH. DAS SPART ALLEN BETEILIGTEN ZEIT UND KOSTEN.
Zusätzlicher Notstopp
Bleibt ein Einkaufswagen beim Verlassen des Fahrsteigs stecken, besteht die Gefahr, dass der folgende Einkaufswagen die Person zwischen diesen Einkaufswagen einquetscht. Um dies zu vermeiden, sollte ein zweiter Notstopp auf dem Fahrsteig – gut erreichbar und deutlich erkennbar – angebracht sein. Hinweis: Für neu zu errichtende Fahrsteige werden von der überarbeiteten Norm zukünftig weitere Notstoppschalter gefordert („Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen“, DIN EN 115).
Fahrsteigbreite
Fahrsteige, auf denen Einkaufswagen mitgeführt werden, müssen im Notfall gefahrlos verlassen werden können, z. B. beim Stillsetzen der Fahrsteige durch einen Notstoppschalter. Um in diesen Fällen das Verlassen zu gewährleisten, sollte der einseitige Mindestabstand 200 mm zwischen der Innenseite des Balustradensockels und dem Einkaufswagen betragen (siehe Bild 12). Daraus folgt, dass die sichtbare Palettenbreite des Fahrsteiges 400 mm breiter sein muss als der Einkaufswagen.
Palettenbreite des Fahrsteigs
Sollte die so bemessene Breite des Fahrsteigs infolge baulicher Zwänge nicht verwirklicht werden können, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass die Möglichkeit, den Fahrsteig zu verlassen, auf andere Weise gewährleistet wird.
Dies kann z. B. durch die Auswahl schmalerer Einkaufswagen gewährleistet werden.
Stauraum
An Fahrsteigen sollte die Stauraumtiefe mindestens 5,00 m betragen, wenn Einkaufswagen mitgeführt werden, um Auffahrunfälle zu vermeiden.
Einfahrt
Der Einkaufswagen sollte für ca. 1,5 bis 2 m geradeaus geschoben werden, bevor die Vorderrollen den Fahrsteig berühren.
Durch die Geradeausfahrt werden die Rollen parallel zum Fahrsteig ausgerichtet und setzen sich dadurch besser auf dem Fahrsteig fest.
Eine Geradeausfahrt kann durch Geländer (Zwangsführung) erreicht werden.
Ungeeignete Transportmittel
Befinden sich technisch nicht abgestimmte bzw. nicht geeignete Einkaufs- bzw. Gepäckwagen in der Nähe der Fahrsteigzugänge, so ist zur Vermeidung einer Fehlbenutzung der Zugang zu verhindern.
Anforderungen an Einkaufswagen
Einkaufswagen sind auf den Fahrsteig abzustimmen. Anforderungen sind in den Normen DIN EN 1929-2 „Anforderungen, Prüfungen und Instandhaltung für Einkaufswagen mit oder ohne Kindersitz, geeignet für den Gebrauch auf Personenfahrsteigen“ und DIN EN 1929-4 „Anforderungen und Prüfungen für Einkaufswagen mit zusätzliche(n) Ablage(n), mit oder ohne Kindersitz, geeignet für den Gebrauch auf Personenfahrsteigen“ festgelegt.
Herkömmliche Einkaufswagen sind nicht geeignet.
Laufrollen
Die Laufrollen sind auf die Paletten des Fahrsteigs abzustimmen, damit die Einkaufswagen sich auf diesen selbsttätig festsetzen.
Die maximale Zuladung eines Einkaufswagens ist für die Auswahl der Laufradtypen des Einkaufswagens maßgebend. Diesbezüglich sind Absprachen zwischen dem Betreiber und dem Hersteller der Einkaufswagen erforderlich. Es ist darauf zu achten, dass die Fahrsteige nicht überlastet werden.
Die zulässige Zuladung (in kg) muss am Einkaufswagen leicht erkennbar angebracht sein.
Vor dem Kauf eines Einkaufswagens sollten folgende Anforderungen an Laufrollen beachtet werden:
- Tragkraft
- Verschleißfestigkeit
- Kompatibilität mit Fahrsteigspurweiten
- sicheres Einrastverhalten auf dem Fahrsteig
- hohe Bremsleistung
Eine fachliche Beratung der Hersteller von Einkaufswagen sollte eingeholt werden.
Prüfung und Wartung von Einkaufswagen
Einkaufswagen, die auf Fahrsteigen mitgeführt werden, sollten nach Angaben des Herstellers regelmäßig geprüft und gewartet werden.
Bewährt haben sich tägliche Sichtprüfungen der Einkaufswagen und entsprechende Wartung zweimal pro Jahr. Dabei können Checklisten des Herstellers hilfreich sein.