Technische Prüfungen (UVV-Prüfungen) für automatische Türen (Automatiktüren)

Die GFT stellt Sachkundige zur sicherheitstechnischen Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können. Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z. B. Technische Prüfverordnung) zu beachten.
Quelle: ASR A1.7
Diese Überprüfungen müssen im Allgemeinen gegenüber der Berufsgenossenschaft, den regionalen Arbeitsschutzbehörden und den Haftpflichtversicherern nachgewiesen werden. Die GFT führt diese Prüfungen im Rahmen eines GFT-Wartungsvertrags durch.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Fenster, Türen und Tore hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren beurteilen kann. In die Prüfung sind auch die Fangvorrichtungen einzubeziehen. Bei bauartgeprüften Fangvorrichtungen erstreckt sich die Prüfung auf der Grundlage der Betriebsanleitung des Herstellers auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Gängigkeit beweglicher Teile. Die Prüfung bauartgeprüfter Fangvorrichtungen braucht sich nicht darauf zu erstrecken, den Flügel fangen zu lassen. Nicht bauartgeprüfte Fangvorrichtungen sind darüber hinaus einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, die die Funktionsfähigkeit feststellt. Hierbei kann es erforderlich sein, den Flügel fangen zu lassen.