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Sicherheit für Betreiber

Zentrales Ziel der aktuell gültigen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die Rechtsvereinfachung und die Verstärkung und Erhöhung der Eigenverantwortung der Betreiber.

Zum GFT-Kundendienst und Wartungs-Service für Betreiber/Besitzer von überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Fahrtreppen/Fahrsteige/Rolltreppen/Aufzüge/Lift/Befahranlage) gehört die kurzfristige Hilfe, Umsetzung und Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen. Durch langjährige Erfahrung sind wir in der Lage, den tatsächlich notwendigen Bedarf zu analysieren und stehen Betreibern auch mit kostensparenden Tipps zur Seite. Die Vermittlung von jeweils lokal preiswerten und unabhängigen Prüfstellen (ZÜS) gehört zu unserem Service. Im Rahmen von Wartungsintervallen wickeln wir auch entsprechende Prüftermine vor Ort ab.

Die Einhaltung von Richtlinien und Normen betrachten wir als die Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und als Service für unseren Kunden. Dazu zählen:

  • DIN EN 13015: Norm, 2002-03 Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen - Regeln für Instandhaltungsanweisungen; Deutsche Fassung EN 13015:2001
  • DIN EN 13015/A1: Norm-Entwurf, 2008-03 Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen - Regeln für Instandhaltungsanweisungen
  • BetrSichV: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes


Auswirkungen für Betreiber haben die Umsetzungen der EU-Verordnungen und -Richtlinien RL 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), RL 89/655/EWG (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie) und RL 95/16/EG (Aufzugsverordnung). 
Diese Umsetzungen haben in nationalen Rechtsvorschriften und Bestimmungen zu erfolgen und sind den Bestimmungen entsprechend aktuell anzupassen. In Deutschland findet die Umsetzung u. a. in der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung), Aufzugsverordnung oder Maschinenverordnung statt. Diese Bestimmungen unterliegen einem aktuellen und sich veränderndem Faktor, dem Stand der Technik. Dieser wird u. a. in dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GSPS) und den technischen Richtlinien zur Betriebssicherheit (TRBS) festgelegt und ständig fortgeschrieben.

(1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2) Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden,
1. wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes entsprechen, durch die die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder
2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen.
Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer Änderung nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen.

(3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(4) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.

(5) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz