Wartung, Kundendienst und ggf. in der Folge durchzuführende Reparaturen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit von Brandschutztüren, Rauchschutztüren und Brandschutztoren wird von der Grädler Fördertechnik GmbH mit entsprechend qualifizierten Personen durchgeführt.
Im Fokus stehen dabei neben der Überprüfung von sicherheitsrelevanten mechanischen Teilen (äussere Beschädigungen durch Verschleiß, Unfall, Vandalismus, etc.), Dichtungen, Verschlusshindernisse, Verriegelung, Schliessfolge bei Türen mit Gangflügel und Standflügel und die Funktionsprüfung der elektronisch relevanten Bauteile.
Bei Brandschutztüren mit Feststelleinrichtung werden die angeschlossenen Brandmelder und oder Rauchmelder einer strengen Funktionskontrolle (mittels Rauchspray) unterzogen. Hierzu ist eine Abstimmung mit dem Betreiber notwendig, damit bei der Prüfung keine Meldung an die Einsatzzentrale der örtlichen Feuerwehr erfolgt.
Die Leistung der GFT beinhaltet die Erstellung der notwendigen Protokolle für den Betreiber (Zulassungskonformität / gültiger Versicherungsschutz).
Bei älteren Anlagen kommt es durchaus vor, dass die sicherheitsrelevanten Unterlagen zum Betrieb verloren gegangen sind. Hier kümmert sich die GFT um die nachträgliche Beschaffung, sofern die Bezeichnung der Tür eindeutig festgestellt werden kann.
Hinweis für Betreiber von Brandschutztüren:
Da Brandschutztüren mit Feststelleinrichtung in der Baurregelliste aufgeführt sein müssen und jede Änderung z.B. auch an den Beschlägen zum Erlöschen der Zulassung führt, ist bei Reparaturen besondere Recherche und Sorgfalt geboten. Wenn für eine defekte Brandschütztür keine Ersatzteile verfügbar sind, muss diese vollständig erneuert werden. Erfolgt dies nicht, so ist für den Betreiber u.a. auch mit dem Verlust des Versicherungsschutzes zu rechnen.
Ein Betreiber haftet für Schäden in unbegrenzter Höhe, die aus einer Funktionsstörung von Brandschutztüren, Rauchschutztüren oder Brandschutztore entstehen ... und wenn die Mängel z.B. auf eine unzureichende Wartung zurückzuführen sind.
Die Baubehörde kann nach Feststellung einer Funktionsstörung Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen. Diese Maßnahmen beinhalten auch eine vollständige Nutzungsuntersagung!
Eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Brandschutzmaßnahmen kann dazu führen, daß der jeweilige Feuerversicherer leistungsfrei bleibt (§ 7 Ziff. 1.a AFB 87).