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Die Betriebssicherheitsverordung (BetrSichV.) für Betreiber von Aufzugsanlagen tritt Ende 2007 / Anfang 2008 vollständig in Kraft. Regelungen der BetrSichV werden ab 2008 für alle Aufzüge
angewendet. Die sicherheitstechnische Bewertung muss bis dahin durchgeführt sein.
Ein Vorteil: Neben dem TÜV können die Aufzüge jetzt durch alle ZÜS (Zentrale Überwachungsstellen) geprüft werden.
Zum Ende des Jahres 2007 / Anfang 2008 laufen die letzten Übergangsfristen zur Betriebssicherheitsverordung (BetrSichV.) aus! Jeder Aufzug muss dann eine sicherheitstechnische Bewertung oder Gefährdungsbeurteilung hinter sich haben.
Ausgenommen davon sind nur noch Güteraufzüge ohne Personenbeförderung, der vereinfachte Güteraufzug, der Unterfluraufzug, der Kleingüteraufzug, der Bauaufzug ohne Personenbeförderung und der
Behindertenaufzug / Treppenschrägaufzug unter 3 m Absturzhöhe.
Die GFT hilft hier kurzfristig - gewährleistet die Erfüllung / Umsetzung der erforderlichen, neuen Massnahmen und steht mit kostensparenden Tipps zur Seite. Auch die Vermittlung von jew. lokal preiswerten und unabhängigen Prüfstellen (ZÜS) gehört zu unserem Service.
Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist am 3. Oktober 2002 in Kraft getreten.
Sie regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, die Sicherheit beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen und
die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie ersetzt u.a. die Aufzugsverordnung. Zentrales Ziel der BetrSichV ist die Rechtsvereinfachung und die Verstärkung und Erhöhung der
Eigenverantwortung der Betreiber.
03.10.02 - Inkrafttreten der BetrSichV
- Regelungen greifen für Aufzüge als Arbeitsmittel.
01.12.02: - Arbeitsmittel müssen den „Grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen“
der Anhänge zur BetrSichV entsprechen.
01.01.03: - Die BetrSichV ist auf Aufzugsanlagen anzuwenden.
- Die Aufzugsverordnung ist außer Kraft.
01.01.05: - Für Aufzüge, die vor dem 01.01.2003 in Betrieb waren, gelten wieder die alten Prüffristen (Überprüfung und Übermittlung der Prüffrist entfällt).
31.12.05: - überwachungsbedürftige Aufüge, die vor dem 01.01.03 nach Aufzugs- oder Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht und nach Aufzugsverordnung in Betrieb genommen wurden, können von allen
ZÜS (Zentrale Überwachungsstellen) geprüft werden.
- die sicherheitstechnische Bewertung für überwachungsbedürftige Aufzüge nach der Maschinenrichtlinie muss durchgeführt sein.
31.12.07: - Regelungen der BetrSichV müssen für alle überwachungsbedürftigen Aufzüge angewendet werden.
- die sicherheitstechnische Bewertung muss für alle überwachungsbedürftigen Aufzüge durchgeführt sein.
01.01.08: - Alle überwachungsbedürftigen Aufzüge können durch alle ZÜS (Zentrale Überwachungsstellen) geprüft werden.
01.01.10: - Mühlenbremsfahrstühle dürfen ab diesem Termin nicht mehr betrieben werden.
Weitere Informationen:
Die neueste Ausgabe der BetrSichV kann aus dem Internet bezogen werden.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrsichv/